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Hauptverhandlungstermin: Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlegung

Der Strafsenat des OLG Celle entschied mit Beschluss vom 18.11.2011, Az 1 Ws 453/11:

Die Beschwerde gegen die Ablehnung, einen festgesetzten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Ablehnung in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung getroffen, die Verletzung des Rechts, sich eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen, leicht zu vermeiden gewesen wäre und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung offensichtlich ist.

Zum Volltext der Entscheidung: http://app.olg-ol.niedersachsen.de